Steuerliche Förderung
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden umfassend gefördert.
Einkommensteuer
Sie können Ihre Zuwendungen an Ihre Stiftung innerhalb der Höchstbeträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Zuwendungen in den Vermögensstock Ihrer gemeinnützigen Stiftung werden dabei deutlich höher steuerlich gefördert als etwa Spenden.
Um Ihre Stiftungszuwendungen steuerlich geltend machen zu können, müssen sie nicht bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung warten. Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. Kürzung der Einkommenssteuervorauszahlungen ist möglich.
Schenkung- / Erbschaftsteuer
Die Zuwendung in den Vermögensstock Ihrer Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, da die Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient.
Eine Zuwendung von ererbtem Vermögen an eine Stiftung innerhalb von 24 Monaten nach Erbanfall führt zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer.
Steuern auf Erträge
Im Rahmen der Vermögensanlage ist die Stiftung von Steuern auf die Erträge befreit.
Mittelverwendung
Sie entscheiden selbst, welche steuerbegünstigte Einrichtung gefördert werden soll. Wenn sie selbst keinen Empfänger festlegen, entscheidet das Stiftungskuratorium über die Verwendung der Stiftungserträge. Sofern Sie es wünschen, kann die Stiftung einen Teil der Erträge dazu verwenden, Ihr Grab zu pflegen und Ihr Andenken zu ehren.
Zuwendungen sind in der Stiftungsbetreuung auf unterschiedliche Weise möglich. Die nachfolgende Aufstellung vermittelt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten:
Spende / Zustiftung
Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Zustiftungen erhöhen den Vermögensstock Ihrer Stiftung. Zustiftungen in den Vermögensstock sind ab 1.000 Euro möglich.
Steuerliche Vorteile: Bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte, oder bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden wahlweise 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.
Stiftung zu Lebzeiten
Ihr Stiftungsfonds in der „Stiftergemeinschaft – Gut für Remscheid“ trägt Ihren Namen. Sie bestimmen, welcher Zweck aus den anteiligen Erträgen Ihres Stiftungsfonds verfolgt werden soll. Die empfohlene Mindestzuwendung beträgt 25.000 Euro.
Steuerliche Vorteile: Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei Stiftungsfonds offen. Zusätzlich können Sie einen Betrag in Höhe von 1.000.000 (Ehegatten doppelt) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden.
Erbeinsetzung / Vermächtnis
Ihr Stiftungsfonds wird per Testament oder Erbvertrag, Erbin oder Vermächtnisnehmerin.
Steuerliche Vorteile: Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Gute Gründe für Ihr Engagement.
- Sie tun nachhaltig etwas Gutes und wirken über Ihr Leben hinaus.
- Sie übernehmen gesellschaftliche Verantwortung und können etwas von dem weitergeben, was Sie in Ihrem Leben bekommen haben.
- Sie können Ihre Zuwendung auch mittels Testament oder Erbvertrag festlegen.
- Sie können ein persönliches Andenken an Ihren Vorfahren, Ihren Lebenspartner oder sich selbst schaffen.
- Sie wählen selbst, ob Sie anonym oder in Ihrem Namen stiften wollen.
- Sie können Ihre Stiftungsbeiträge steuerlich geltend machen.
- Ihr Engagement ist für die Ewigkeit: Viele Stiftungen haben Jahrhunderte überdauert und wirken noch heute segensreich.
- Sollten Sie keine eigene Erben haben, ist ein individuelles Stiftungsengagement eine optimale Lösung für Ihre Vermögensnachfolge.
„Reich ist man nicht durch das, was man besitzt, sondern mehr noch durch das, was man mit Würde zu entbehren weiß.“
Immanuel Kant